Neu
Dokument-ID: 1265331
13.13.1 Verjährung vs Verfall
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt ua die Verjährung von Ansprüchen. Arbeitsvertragliche Ansprüche (Entgelt, Aufwandersatz, Prämien etc) verjähren von Gesetzes wegen grundsätzlich nach drei Jahren, wobei der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses erst nach 30 Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald das Recht ausgeübt werden kann, dh mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, welche in der Regel ab Fälligkeit des Anspruchs vorliegt.