6.10.1.3 Das Partikularinsolvenzverfahren
Dieses Verfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn an jenem Ort, an dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht möglich ist (zB fehlende Insolvenzvoraussetzungen bei natürlichen Personen) und der Schuldner eine Niederlassung hat oder von einer Behörde beantragt wird, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Niederlassung befindet, das Recht hat, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.