7.3.1.5 Wirkung des Patentschutzes
Ein Patent berechtigt den Patentinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (§ 22 Abs 1 PatG). • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0071521.] Der Begriff der Betriebsmäßigkeit ist weiter als jener der Gewerbsmäßigkeit und setzt insbesondere keine Ertragsabsicht voraus. Die Betriebsmäßigkeit fehlt aber zB bei Verwendung zu privaten Zwecken.