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Dokument-ID: 1263848
8.2.8 Zusammenfassung
Nach außen vertretungsbefugten Personen von Gesellschaften ist anzuraten, für räumlich und sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens verantwortliche Beauftragte zu bestellen, um einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.