13.16.5 Entgeltgrenze
Gegenstand heftiger (politischer) Diskussionen war die Normierung einer Entgeltgrenze, die in die Bestimmungen des AngG bzw des AVRAG Eingang gefunden hat. Fakt ist, dass die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel unwirksam ist, sofern sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das 20fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Zum derzeitigen Zeitpunkt beträgt die allgemeine Beitragsgrundlage täglich 215 Euro und somit ist die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel unwirksam, sofern das gebührende Entgelt den Betrag von 4.300 Euro pro Monat unterschreitet. Aufgrund einer Neuregelung seit 01.01.2016 sind allfällige Sonderzahlungen bei der Ermittlung des Entgeltes außer Acht zu lassen (vgl § 36 Abs 2 AngG).