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Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.1 Zivilrechtliche Haftung des Markenrechtverletzers

Der Markenrechtsinhaber hat bei einer Markenrechtsverletzung verschiedene Ansprüche gegenüber dem Verletzer: Er kann Unterlassung • [Fußnote: Vgl § 51 MarkSchG. und Beseitigung • [Fußnote:  Vgl § 52 MarkSchG. verlangen. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann auch eine Urteilsveröffentlichung • [Fußnote: Vgl § 55 MarkSchG iVm § 149 PatG. beantragt werden. Bei unbefugter Verwendung besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. • [Fußnote: Vgl § 53 Abs 1 MarkSchG. Bei schuldhafter Markenverletzung kann zudem Schadenersatz oder Herausgabe des erzielten Gewinnsgefordert werden. • [Fußnote: Vgl § 53 Abs 2 MarkSchG. Zusätzlich hat der Markenrechtsinhaber einen Anspruch auf Rechnungslegung • [Fußnote: Vgl § 55 MarkSchG iVm § 151 PatG. und auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege • [Fußnote: Vgl § 55a MarkSchG. der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen. • [Fußnote: Weiterführend vgl Kucsko, marken.schutz, (2006).

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