7.4.1 Zivilrechtliche Haftung des Markenrechtverletzers
Der Markenrechtsinhaber hat bei einer Markenrechtsverletzung verschiedene Ansprüche gegenüber dem Verletzer: Er kann Unterlassung • [Fußnote: Vgl § 51 MarkSchG.] und Beseitigung • [Fußnote: Vgl § 52 MarkSchG.] verlangen. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann auch eine Urteilsveröffentlichung • [Fußnote: Vgl § 55 MarkSchG iVm § 149 PatG.] beantragt werden. Bei unbefugter Verwendung besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. • [Fußnote: Vgl § 53 Abs 1 MarkSchG.] Bei schuldhafter Markenverletzung kann zudem Schadenersatz oder Herausgabe des erzielten Gewinnsgefordert werden. • [Fußnote: Vgl § 53 Abs 2 MarkSchG.] Zusätzlich hat der Markenrechtsinhaber einen Anspruch auf Rechnungslegung • [Fußnote: Vgl § 55 MarkSchG iVm § 151 PatG.] und auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege • [Fußnote: Vgl § 55a MarkSchG.] der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen. • [Fußnote: Weiterführend vgl Kucsko, marken.schutz, (2006).]