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Dokument-ID: 1262982
6.8.6 Sorgfaltspflichten bei negativer Fortbestehensprognose
Ist die Fortbestehensprognose negativ, so ist von der Geschäftsleitung unverzüglich ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten zu erstellen. Falls dieser nämlich eine rechnerische Überschuldung ausweist, liegt eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vor und es beginnt damit die Insolvenzantragsfrist (vgl Kapitel 6.4.2). • [Fußnote: Vgl Viehböck/Breiter, wbl 2000, 537.]