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Dokument-ID: 1263864
8.4.2.6 Giftbeauftragter
§ 44 des Chemikaliengesetzes sieht vor, dass in jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen ist, der die Einhaltung der Vorschriften des Chemikaliengesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat.