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Dokument-ID: 1263863
8.4.2.5 Störfall-Sicherheitsbeauftragter
Gemäß den Bestimmungen des § 84a ff GewO hat ein Betriebsinhaber alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Störfälle hintanzuhalten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.