Neu
Dokument-ID: 1267412
10.11.2.3 Der Erfüllungsgehilfe
Als Erfüllungsgehilfe gilt, wer mit Willen des Schuldners für eine Erfüllung einer Verpflichtung tätig wird. Ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson ist nicht erforderlich. Es ist notwendig, dass sich der Schuldner einer Hilfsperson „bedient“.