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Neu Dokument-ID: 1267412

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.11.2.3 Der Erfüllungsgehilfe

Als Erfüllungsgehilfe gilt, wer mit Willen des Schuldners für eine Erfüllung einer Verpflichtung tätig wird. Ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson ist nicht erforderlich. Es ist notwendig, dass sich der Schuldner einer Hilfsperson „bedient“.

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