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Dokument-ID: 1267409
10.11.1 Allgemeines
Im ABGB wird die Gehilfenhaftung in den §§ 1313a und § 1315 ABGB geregelt. Da insbesondere Unternehmer sich im wirtschaftlichen Leben vielfach Gehilfen bedienen (Arbeiter, Angestellte, Subunternehmer etc) stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Unternehmer oder Geschäftsherr für das Verhalten seiner Gehilfen einzustehen hat.