13.17.8 Erkrankung während des Urlaubs
Sofern ein Arbeitnehmer während eines Urlaubes erkrankt oder verunglückt, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Erholungsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Dies bedeutet, dass bei einer Erkrankung oder einem Unfall, die bzw der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen verursacht, kein Urlaubsverbrauch mehr stattfindet. Dies jedoch mit der Einschränkung, sofern der Arbeitnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt. In derartigen Fällen wird weiterhin Urlaub verbraucht, wobei diesbezüglich der Arbeitgeber beweispflichtig ist.