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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.1.2 Kommanditgesellschaft (KG)

Nach § 170 UGB sind zur organschaftlichen Vertretung der KG deren Komplementäre berufen. Kommanditisten sind von der Vertretung der Gesellschaft – zwingend – ausgeschlossen. Soll daher ein Kommanditist für die Gesellschaft rechtswirksam Verträge abzuschließen berechtigt sein, muss diesem eine gesonderte, rechtsgeschäftliche Vollmacht (zB Prokura, Handlungsvollmacht) eingeräumt werden.

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