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Dokument-ID: 1259119
4.2.1.1 Offene Gesellschaft (OG)
Nach dem für Personengesellschaften geltenden Prinzip der Selbstorganschaft wird die OG durch ihre Gesellschafter vertreten. Nichtgesellschafter können keine organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft sein, doch kann ihnen durch Vertrag Vertretungsmacht (zB Prokura, Handlungsvollmacht) eingeräumt werden.