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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.14.1.2 Haftung nach §§ 364, 364a ABGB

§ 364 Abs 2 ABGB gesteht dem Eigentümer eines Grundstückes einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen zu, von dessen Grund Einwirkungen ausgehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen übliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. • [Fußnote: Vgl § 364 Abs 2 ABGB idF BGBl I Nr 91/2003.

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