5.2.1.1 Offene Gesellschaft (OG)
Kein Gesellschafter einer OG darf ohne Einwilligung seiner Mitgesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft eigene Geschäfte machen oder an einer anderen gleichartigen • [Fußnote: „Gleichartig“ sind andere Gesellschaften dann, wenn mit diesen zumindest auf bestimmten Gebieten Wettbewerb möglich ist (Milchrahm in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB I, 4. Auflage, [2016] § 112 Rz 152).] Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter • [Fußnote: Vom Gesetzeswortlaut erfasst (und damit untersagt) sind sohin Beteiligungen an einer anderen OG, an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie – als Komplementär – an einer KG, nicht aber als Kommanditist oder als stiller Gesellschafter, als Aktionär, als Genossenschafter oder als Gesellschafter einer GmbH. Ist der betreffende Gesellschafter jedoch bei einer der zuletzt genannten Gesellschaften maßgeblich an der Geschäftsführung beteiligt oder eine solche Gesellschaft von ihm abhängig, so wendet die herrschende Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des § 112 UGB auf diese Fälle analog an (Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB, 3. Auflage, § 112 Rz 24 ff).] beteiligt sein (§ 112 Abs 2 UGB). Zweck dieses Verbots ist es, zu verhindern, dass der Gesellschafter (bzw Geschäftsführer) seine Position und sein gesellschaftsbezogenes Wissen zum eigenen Vorteil bzw zum Nachteil der Gesellschaft ausnützt. • [Fußnote: Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005) 335.]