Neu
Dokument-ID: 1267511
10.17.2.1 Haftung für Kernanlagen und Material
Die Kernbestimmung des AtomHG enthält § 3. Demnach haftet der Betriebsunternehmer einer Kernanlage für Schäden, die durch den Betrieb der Kernanlage an Menschen oder Sachen verursacht werden. Der Kernanlagenbetrieb umfasst auch den Abbau der Anlage bis zur Entsorgung des radioaktiven Inventars.