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Dokument-ID: 1267406
10.10.1 Prokuristen
Grundsätzlich ist jeder Vollmachtnehmer verpflichtet, das von ihm übernommene Geschäft im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht fleißig und redlich zu besorgen. • [Fußnote: Vgl § 1009 ABGB.]