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Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat (§ 10 Abs 1 UrhG). Der Inhaber genießt den Rechtsschutz des Urheberrechts daher unabhängig von einer Registrierung, die zB bei Patent-, Marken- und Musterschutzrechten für den Rechtserwerb bzw die Geltendmachung des Rechts notwendig ist. Weiter ist festzuhalten, dass das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragbar ist. Urheberrechtlich geschützte Werke sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst (§ 1 Abs 1 UrhG). Die beispielhafte Aufzählung, was unter den Werkbegriff fällt, wird sehr weit interpretiert. So fallen zB Werke von Architekten unter den Begriff „Werke der Literatur und Kunst“. Weiters werden beispielsweise auch Datenbanken und Computerprogramme dem Werkbegriff zugeordnet. • [Fußnote: Vgl Kucsko in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage, § 1 UrhG, Rz 2 f (2017).

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