10.6.1 Der positive Schaden
Bei leichtem Verschulden (leichter Fahrlässigkeit) ist nur die erlittene Schädigung (positiver Schaden) zu ersetzen. Relevant ist der gemeine Verkehrswert (Wiederbeschaffungswert) der Sache, nicht jener Wert, den die Sache gerade für den Geschädigten hat (auch als abstrakte oder objektive Schadensberechnung bezeichnet). Ist jedoch der Nachteil ein Aufwand oder eine Verbindlichkeit, scheidet eine abstrakte Berechnung aus und es ist der dem Geschädigten konkret entstandene Nachteil zu ermitteln. • [Fußnote: Vgl l Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 13. Auflage, 323 ff.]