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Neu Dokument-ID: 169362

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

6.
Vorträge der Parteien

§ 255. Zusammenfassung des Anklägers
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 631/1975 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1975

(1) Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, erhält zuerst der Ankläger das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge sowohl wegen der Schuld des Angeklagten als auch wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes hat der Ankläger nicht zu stellen.

(2) Der Privatbeteiligte erhält zunächst nach dem Staatsanwalte das Wort.

(3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedenfalls die Schlußrede.