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Neu Dokument-ID: 169386

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 274. Nichterscheinen des Verteidigers
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 631/1975 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1975

Ist der Verteidiger, ungeachtet gehöriger Ladung, bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er sich vor deren Schluß entfernt oder tritt der im § 236 Abs. 2 vorgesehene Fall ein, und kann ein anderer Verteidiger überhaupt nicht oder doch nicht ohne Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten bestellt werden, so ist die Verhandlung zu vertagen. Die Kosten der Bestellung eines anderen Vertreters und der Vertagung hat der schuldige Verteidiger zu tragen.