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Neu Dokument-ID: 169033

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Objektivität und Wahrheitserforschung

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.

(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.