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Neu Dokument-ID: 225215

Vorschrift

Mediengesetz (MedienG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Verjährung

idF BGBl. I Nr. 148/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; § 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht oder wurde sie durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums begangen, so richtet sich die Frist nach § 57 Abs. 3 StGB.

(BGBl. I Nr. 148/2020)