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Neu Dokument-ID: 169512

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 363. Hauptverfahren
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 93/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.