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Neu Dokument-ID: 173966

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Bearbeitungen

idF BGBl. Nr. 111/1936 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1936

(1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.

(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.