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Dokument-ID: 681138
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)
§ 10. Abteilung A
(1) Lobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
- vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
- Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
- eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
- einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und
- gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
- die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
- innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.
(2) In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
- Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie
- den vereinbarten Aufgabenbereich.