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Dokument-ID: 786244
4. Abschnitt
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.