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Dokument-ID: 430774
Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)
§ 10.
Nach fruchtlosem Ablauf der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist (§ 6) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht (§ 5) in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechtes.