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Dokument-ID: 174158
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 109.
(1) Vorrichtungen, die zur mechanischen Wiedergabe von Werken der Literatur oder Tonkunst für das Gehör dienen, dürfen noch bis zum Ablauf des Jahres 1936 wie bisher (§ 25, Z. 6, und § 30, Z. 5, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen frei verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind.