Neu
Dokument-ID: 430776
Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)
§ 11a.
Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einbringungsstelle sowie der Behörde nach § 6 im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise haben auch die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten.
(BGBl. I Nr. 190/2013)