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Dokument-ID: 608300
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 13p. Sachbereich
Zur Abwicklung der Ansprüche gemäß diesem Abschnitt hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten.
(BGBl. I Nr. 137/2013)