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Dokument-ID: 430822
Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)
§ 16.
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.