© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 169047

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Verbot wiederholter Strafverfolgung

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.

(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.