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Neu Dokument-ID: 430848

Vorschrift

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18.

idF BGBl. I Nr. 128/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2004

Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.