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Neu Dokument-ID: 173993

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes

§ 22.

idF BGBl. Nr. 111/1936 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1936

Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.