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Dokument-ID: 169328
§ 230. Vom Öffentlichkeitsausschluss ausgenommene Personen
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 230. Vom Öffentlichkeitsausschluss ausgenommene Personen
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
(2) Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 4 genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 112/2015)