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Dokument-ID: 169337
§ 236a. Vertreter eines Beteiligten
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 236a. Vertreter eines Beteiligten
(nichtamtliche Überschrift)
Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)