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Neu Dokument-ID: 169375

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 267. Bindung des Schöffengerichts
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 93/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).