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Dokument-ID: 225256
§ 3. Verwaltungsmaßnahmen
Mediengesetz (MedienG)
§ 3. Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2, BGBl. Nr. 314/1981)
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.