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Dokument-ID: 169451
§ 313. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 313. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
(nichtamtliche Überschrift)
Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.