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Dokument-ID: 169470
§ 329. Alleinige Abstimmung der Geschworenen
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 329. Alleinige Abstimmung der Geschworenen
(nichtamtliche Überschrift)
Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.