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Neu Dokument-ID: 169475

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 333. Verbesserung des Wahrspruches
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 526/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den Geschworenen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der Geschworenen in zwei Ausfertigungen zu übergeben.