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Dokument-ID: 169509
§ 360. Sofortiges Urteil
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 360. Sofortiges Urteil
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, kann sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrag auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.
(2) Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.