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Neu Dokument-ID: 169523

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 368. Zurückstellung im ordentlichen Zivilrechtsweg
(nichteamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 157/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs. 2 Z 2), so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(BGBl. I Nr. 157/2024)