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Dokument-ID: 169527
§ 372. Privatbeteiligte
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 372. Privatbeteiligte
(nichtamtliche Überschrift)
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.