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Neu Dokument-ID: 169533

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 376. Aufnahme in die Ediktsdate
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 136/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.

(2) Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.