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Dokument-ID: 169561
§ 399. bekanntgabe an Dienststellenleiter
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 399. bekanntgabe an Dienststellenleiter
(nichtamtliche Überschrift)
Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.