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Dokument-ID: 329011
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 3b. Unabdingbarkeit
Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(BGBl. I Nr. 51/2011)