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Dokument-ID: 430748
Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)
§ 4.
Von der Einbringung der im § 1 Z 6 genannten Kosten ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person oder Stelle darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen